SAPV

Aufnahmekriterien

Quelle: Begutachtungsanleitung – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung; Richtlinien nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung; Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.; 2014

SAPV-Richtlinie:
§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

  • sie an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist (§ 3)
  • und sie unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Ziele eine besonders aufwändige Versorgung (§ 4) benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant oder an den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Orten erbracht werden kann

§ 3 Anforderungen an die Erkrankung

  • (1) Eine Erkrankung ist nicht heilbar, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können.
  • (2) Sie ist fortschreitend, wenn ihr Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nicht nachhaltig aufgehalten werden kann.
  • (3) Eine Erkrankung ist weit fortgeschritten, wenn die Verbesserung von Symptomatik und Lebensqualität sowie die psychosoziale Betreuung im Vordergrund der Versorgung stehen und nach begründeter ärztlicher Einschätzung die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.

Palliativstation

Aufnahmekriterien

Quelle: SOP – Aufnahmekriterien auf die Palliativstation; Gärtner et al.; Onkologe; 2017; DOI 10.1007/s00761-017-0196-8

Unsicherheit bezüglich des Therapieziels – Dilemma Situation

  • emotional geschützter Raum – Kennenlernen neuer Handlungsoptionen
  • Moderation des Entscheidungsprozesses

Komplexe Symptom- oder Problembelastung

  • zwei Dimensionen: Intensität und Gleichzeitigkeit
  • Notwendigkeit eines schnellen, kontinuierlichen und nachhaltigen Handelns

Aufwändige ärztliche oder pflegerische Versorgung

  • hohe zeitliche Ressourcen und fachliche Kompetenz; verschiedene Berufsgruppen
  • z.B. Wundbehandlung bei exulzerierendem Tumoren, Luftnot mit Angststörung

Überforderung und Unsicherheit in der häuslichen Versorgung

  • wenn SAPV nicht mehr ausreicht oder nicht verfügbar ist
  • Beruhigung der oftmals angespannten emotionalen Situation

Priorisierung

höchste Priorität haben ambulante Patienten und hier Anfragen der SAPV

V.a. bei komplexer / hoher Symptomlast (Schmerz > 5/10, Atemnot, delirantes Syndrom, zusammengebrochene häusliche Versorgung)

Hospiz

Aufnahmekriterien

Quelle: Begutachtungsanleitung – Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) und stationäre Hospizversorgung; Richtlinien nach § 282 Abs. 2 Satz 3 SGB V zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung; Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V.; 2014

§ 2 Anspruchsberechtigte Versicherte
(1) Grundvoraussetzung für die Aufnahme in ein stationäres Hospiz ist, dass
a) die Patientin bzw. der Patient an einer Erkrankung leidet die progredient verläuft und bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische und palliativpflegerische Versorgung notwendig oder von der Patientin bzw. dem Patienten erwünscht ist und die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Tagen, Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt
b) eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 SGB V nicht erforderlich ist und
c) eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht, weil der palliativmedizinische und palliativpflegerische und/oder psychosoziale Versorgungsbedarf, der aus der Krankheit resultiert, die Möglichkeiten der bisher Betreuenden regelmäßig übersteigt.

insbesondere bei einem der folgenden Krankheitsbilder in Betracht:

  • a) Krebserkrankungen
  • b) Vollbild der Infektionskrankheit AIDS
  • c) Erkrankungen des Nervensystems
  • d) chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankungen

(3) Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung liegt grundsätzlich nicht bei Patientinnen und Patienten vor, die in einer stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. … in Einzelfällen Patientinnen und Patienten aus Pflegeheimen in ein Hospiz verlegt werden sollen, … MDK überprüfen … warum eine angemessene Versorgung der oder des Sterbenden im Pflegeheim nicht mehr möglich ist.