Quelle: https://div-bvp.de/wp-content/uploads/2021/06/Leitfaden-Ambulante-patientenzentrierte-Vorausplanung-fuer-den-Notfall-1.pdf
Die DiV-BVP hat ein Konzept und Standards für die Vorausplanung der Gesundheit entwickelt und bildet Gesprächsbegleiter aus und qualifiziert Ärzte. Ein wichtiger Teil ist die Dokumentation damit der Patientenwille auch umgesetzt wird. Das Konzept von Behandlung im Voraus planen geht über die Erstellung einer Patientenverfügung hinaus.
Nach § 132 SGB V wird von der Krankenkasse in der stationären Seniorenpflege und der Eingliederungshilfe diese qualifizierte Gesprächsbegleitung bezahlt, kooperierende Hausärzte erhalten eine extrabudgetäre Pauschale.
Ziel
Im Voraus klären ob in bestimmten Situationen eine stationäre bzw. intensivmedizinische Behandlung medizinisch sinnvoll und vom Patienten gewollt ist.
Vermeidung von über- bzw. Untertherapie
Therapie-Zielklärung
medizinischen Erfolgsaussichten (Prognose und Indikation) und der Patientenwille klären
A) Ziel „Heilung / Lebenserhaltung“
Notfallplanung klärt ob Maßnahmen wegen fehlender medizinischer Wirksamkeitserwartung oder auf Wunsch des Patienten ausgeschlossen werden sollen (Reanimation, Beatmung, Intensivstation, Krankenhaus)
B) Ziel „(ausschließliche) Leidenslinderung“
Form der Palliativversorgung klären
Einschätzen der Prognose
Voraussetzung für die Durchführung einer Behandlungsmaßnahme ist die medizinische Indikation
- in Abhängigkeit von der Prognose / aktuellen Situation / Vorerkrankungen
Wenn ein angestrebtes Therapieziel nicht erreichbar ist, darf die gewünschte Maßnahme nicht angeboten werden
Wenn Behandlungsmaßnahme (zumindest minimale) Aussicht auf Erfolg hat, dann ist sie indiziert (oder zumindest vertretbar)
- Prognose (individuell vom Pat. abhängig), Chancen und Risiken aufklären
- selbstbestimmten Entscheidung
Intensivmedizinische Behandlung, invasive Beatmung und Reanimation
Bei schwer erkrankten Patienten ambulanten prüfen, ob eine ggf. erforderliche Intensivtherapie ausreichende Erfolgsaussicht / in Kombination mit dem Patientenwillen
Bei infauster Prognose gelten intensivmedizinische Maßnahmen wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Regel als nicht medizinisch indiziert:
- Führende Erkrankung mit hoher Letalität (z.B. schwerste respiratorische Insuffizienz, Polytrauma)
- Schwerste Begleiterkrankungen (Schwerst progrediente neurodegenerative Erkrankung (z.B. Demenzerkrankung), terminal fortgeschrittene COPD (Stadium IV), terminal fortgeschrittene Herzinsuffizienz (NYHA IV), weit fortgeschrittene, unheilbare Krebserkrankung
Bei eingeschränkter Prognose (geringe Erfolgsaussicht intensivmedizinischer Maßnahmen, Überlebens der Intensivtherapie):
- Hoher Schweregrad der aktuell führenden Erkrankung (z.B. der respiratorischen Insuffizienz)
- Chronisches Organversagen, z.B. fortgeschrittene Herzinsuffizienz, dialysepflichtige Niereninsuffizienz
- Fortgeschrittene Lungenerkrankungen, z.B. weit fortgeschrittene COPD
- Fortgeschrittenes Leberversagen
- Weit fortgeschrittene Krebserkrankung
- Schwere und irreversible Immunschwäche
- Gebrechlichkeit
Erfolgsaussichten bei Beatmung und kardiopulmonaler Reanimation noch geringer
Ermittlung des Patientenwillens
Besteht eine Indikation für bestimmte Maßnahmen mit dem Ziel der Lebenserhaltung
Das individuelle Therapieziel klären, dann Behandlungsoptionen besprechen
Ist diese Maßnahme vom Patienten gewollt (nach Aufklärung) ?
Klären der Einstellungen zu Leben, Krankheit und Sterben
Den rechtliche Vertreter einbeziehen, damit er den Willen des Vertretenen wiedergeben kann.